Tachographenpflicht für leichte Nutzfahrzeuge ab 2,5 Tonnen

Ab 01.07.2026 fallen je nach Einsatz auch Kleintransporter, sogenannte LCV (Light Commercial Vehicle), mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,5 t in den Geltungsbereich der EU-Tachographenverordnung und müssen daher mit einem digitalen Fahrtenschreiber der neuesten Version ausgerüstet werden, sofern diese Fahrzeuge auch international eingesetzt werden.

Das Mobilitätspaket I der EU trat bereits im August 2020 in Kraft. Durch dieses Paket wurden einige Rechtsvorschriften der EU geändert und erweitert. Von der Entsenderichtlinie über die Vorschriften zur Kabotage und zum Berufszugang des Kraftverkehrsunternehmers bis zu den Lenk- und Ruhezeiten und der Tachographenverordnung wurde das EU-Recht angepasst.

Das Fahrpersonalrecht ist komplex und viel Vorschriften daher oft schwer zu verstehen. Andererseits werden Verordnungen mangels Hintergrundwissen eben häufig auch falsch interpretiert. Eine Fehleinschätzung kann Sie als Unternehmer teuer zu stehen kommen. In der Regel kostet ein nicht vorhandener, aber vorgeschriebener Fahrtenschreiber 1.500 € Bußgeld – zzgl. bis zu 750,-€ für fehlende Nachweise der vorangegangenen 56 Tage! Im Ausland droht zusätzlich die Untersagung der Weiterfahrt.

Bei Fragen zum Mobilitätspaket der EU, zu Umrüstungen Ihrer Fahrzeuge oder Fragen zum Fahrpersonalrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Unsere Ansprechpartner im Vertriebsinnendienst:

Steinbrecher, Heike

Hannover

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Für weitere Fragen stehen wir Ihnen uch gerne jederzeit unter 0511-96660 zur Verfügung. Oder stellen Sie Ihre Fragen per Mail an info@weinhoeppel.de, wir setzen uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung.

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